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Satzung & Geschäftsordnung

Satzung & Geschäftsordnung

Satzung des Turnvereines 1891 Diefflen e.V.

  • 1  Name und Sitz
    Der Verein führt den Namen „Turnverein 1891 Diefflen“, eingetragener Verein. Er ist im Vereins- register des Amtsgerichtes Saarlouis eingetragen. Der Verein hat seinen Sitz in Dillingen/Saar – Stadtteil Diefflen.
  • 2   Zweck
    Der Turnverein 1891 Diefflen betreibt das Turnen als vielgestaltige Leibesübung auf der Grundlage des Amateurgedankens und des gesunden Leistungsstrebenes, als Mittel der Erziehung, der Gesunderhaltung und der Freizeitgestaltung ( Brauchtums- und Geselligkeitspflege ). Parteipolitische, konfessionelle und rassische Bestrebungen sind ausgeschlossen.
  • 3  Mitgliedschaft
    Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme in den Verein. Sie endet außer durch Tod durch Austritt oder Ausschluß.
  • 4  Rechte und Pflichen der Mitglieder
    Die Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und sich seiner Einrichtungen bestimmungsgemäß zu bedienen. Über 16 Jahre alte Mitglieder haben Stimmrecht in der Mitgliederversammung, sowie aktives und passives Wahlrecht. Die Mitglieder sind zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge und der Umlagen verpflichtet. Von den Mitgliedern wird erwartet, dass sie am Leben des Veriens Anteil nehmen, seine Arbeit fördern und Schäden verhindern.
  • 5  Organe des Vereins
    Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
  • 6  Mitgliederversammlung
    Die Mitgliederversammlung als oberstes Vereinsorgan regelt alle Vereinsangelegenheiten; das Nähere ist in der Geschäftsordnung für den Turnverein festgelegt. Die Mitgliederversammlung ist bei Bedarf einzuberufen oder wenn mindestens ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe der Gründe schriftlich beantragt.
  • 7  Vorstand
    Den Vorstand im Sinne des § 26 BGB bilden der erste und der zweite Vorsitzende. Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von zwei Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt.
  • 8  Beiträge und Umlagen
    Die Höhe der Beiträge und der Umlagen wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
  • 9  Turnerjugend
    Die Turnerjugend ist die Gemeinschaft der Jugendlichen des Turnvereines. Sie regelt ihre Angelegenheiten selbst.
  • 10  Gemeinnützigkeit
    Der Zweck des Vereines ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung. Etwaige Gewinne werden nur für satzungsmäßige Ziele verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Anteile aus dem Vereinsvermögen. Es wird niemand durch zweckfremde Verwaltungsausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt.
  • 11  Strafen
    Wer gegen diese Satzung verstößt, das Ansehen oder das Vermögen des Vereins schädigt oder zu schädigen versucht, Anordnungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes zuwiderhandelt, kann – nachdem er Gelegenheit zur Rechtfertigung hatte – bestraft werden mit:
    Verwarnung oder Turnverbot auf bestimmte Zeit oder Ausschluß aus dem Verein.
    Die Strafen werden vom Vorstand ausgesprochen. Eine Strafe ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen. Gegen diesen Bescheid steht ihm das Recht der schriftlichen Beschwerde zu. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung; sie ist binnen einer Ausschlussfrist von einer Woche nach Mitteilung bei dem ersten Vorsitzenden einzulegen, andernfalls wird die Strafe unanfechtbar wirksam. Die Mitgliederversammlung hat die Beschwerde innerhalb von 2 Monaten nach ihrem Eingang zu behandeln. Ihre Entscheidung ist endgültig.
  • 12  Auflösung des Vereines
    Die Auflösung des Vereines kann nur von einer besonders zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens ¾ der stimmberechtigten Anwesenden beschlossen werden. Im Falle der Aufläsung des Vereines wird das nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten verbliebene Vermögen der Stadt Dillingen übergeben, die es bis zu fünf Jahren treuhänderich für einen im Stadteil Diefflen zu gründenden Turnverein verwaltet. Nach Ablauf dieser Frist ist die Stadt Dillingen berechtigt, es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, turnerische Zwecke zu verwenden. Entsprechendes gilt, wenn der bisherige Zweck des Vereines entfällt.
  • 13  Satzungsänderung
    Die Änderung dieser Satzung kann nur mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
  • 14  Übergangsbestimmungen
    Die bisherige Vereinssatzung tritt mit dem Inkrafttreten dieser Satzung außer Kraft.

 

Geschäftsordnung  
Datum: 17.06.2025

1. Mitgliedschaft
Die Aufnahme in den TV Diefflen ist schriftlich beim Vorsitzenden zu beantragen. Sie beträgt mindestens 12 Monate. Bei Minderjährigen ist zu diesem Antrag die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter notwendig. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages ist Beschwerde bei der Mitgliederversammlung möglich, die endgültig entscheidet.

2. Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im Verein endet
• durch Tod, schriftlichen Austritt und Ausschluss.
Die Streichung von der Mitgliederliste erfolgt:
• Wenn ein Mitglied mit seinen Beitragszahlungen im Verzug ist.

3. Zugehörigkeit zu Verbänden und Vereinen
Der TV Diefflen gehört an:
Dem Deutschen Turnerbund, dem Saarländischen Turnerbund, dem Landessportverband für das Saarland, dem Stadtverband für Sport Dillingen, dem Heimat und Verkehrsverein Diefflen. Die Fachabteilungen gehören zusätzlich ihren Fach- u. Dachverbänden an.

4. Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung behält sich vor:
• Entgegennahme der Jahrestätigkeitsberichte
• Entgegennahme der Ein- und Ausgabenrechnung
• Entgegennahme des Kassenprüfberichts
• Entlastung des Vorstandes
• Wahl und Abberufung des Vorstandes und der Kassenprüfer*innen
• Satzungsangelegenheiten
• Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
• Wichtige Vereinsangelegenheiten

Die Versammlung kann nur in einer Präsenzveranstaltung stattfinden. Eine Mitgliederversammlung wird mindestens 1-mal im Kalenderjahr einberufen. Die Einladung erfolgt in Textform sowie im ortsansässigen Mitteilungsblatt. Weitere Versammlungen sind jederzeit möglich, wenn dies notwendig wird oder von einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe der Gründe schriftlich beim
Vorstand beantragt wird. Blockwahlen sind erlaubt. Eine geheime Wahl ist nicht erlaubt. Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung können von jedem stimmberechtigtem Mitglied eingebracht werden. Sie müssen eine Woche vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich vorliegen. Der*die Versammlungsleiter*in hat die Ergänzung zu Beginn der Versammlung bekannt zu geben. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder*innen beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet der* die 1. Vorsitzende. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.

5. Vorstand
Den geschäftsführenden Vorstand im Sinne des § 26 BGB bilden der/die 1. und 2. Vorsitzende und 1. Schatzmeister/ in. Sie sind einzeln handlungsbefugt. Alle Vorstandsmitglieder sind gleichberechtigt. Durch Wegfall einer Person des Vorstandes ist der Vorstand mit zwei
Personen handlungsfähig. Der verbleibende Vorstand darf einen Nachfolger bestimmen der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein, er ist für alle Rechtsgeschäfte des Vereins verantwortlich und darf den Verein auch vor Gericht vertreten. Ihm obliegen die Vorbereitung,
Durchführung und Nachbereitung der Mitgliederversammlung. Die restlichen Vorstandsmitglieder sind nicht Vorstand im Sinne des Gesetzes (§ 26 BGB) und werden als erweiterter Vorstand bezeichnet. Dem Gesamtvorstand kann nur angehören, wer Mitglied im Verein ist.

Er setzt sich wie folgt zusammen:
1. Geschäftsführer
2. Geschäftsführer
1. und 2. Schatzmeister
Protokollführer
Übungsleiter
Abteilungsleiter
Beisitzer

Der geschäftsführende und erweiterte Vorstand bleibt so lange im Amt, bis der Amtsinhaber sein Amt niederlegt. Der Vorstand bleibt so lange im Amt bis ein neues Vorstandsmitglied gewählt bzw. bestimmt wurde. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtszeit aus, kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied kooptieren. 6. Aufgaben des Vorstandes
der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein, auch vor Gericht. Er ist für alle Rechtsgeschäfte des Vereins verantwortlich.
Ihm obliegen die Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Mitgliederversammlung. Der Vorstand kann Satzungsänderungen beschließen, die durch das Vereinsregister oder die Finanzbehörde verlangt werden. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung Beschlussfassung über die Aufnahme und Ausschlüsse von Mitgliedern. Der/ die Schatzmeister*in hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und zum Jahresende einen Jahresbericht zu erstellen. Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen, das Ort, Zeit der Sitzung, Namen der Teilnehmer, gefasste Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse enthält.

7. Abteilungen
Die einzelnen Abteilungen benennen je einen Abteilungsleiter, der die Abteilung in den Vorstandssitzungen vertritt. Wird kein Abteilungsleiter benannt, ist der Übungsleiter für die Abgabe des Jahrestätigkeitsberichts zuständig.

8. Mitgliedsbeiträge und Rücklastschriften
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird in der Mitgliederversammlung festgelegt. Eine Beitragsrückerstattung bei Tod erfolgt nicht. Der Beitrag ist für drei Monate im Voraus fällig. Die Mitgliedsbeiträge werden quartalsweise im Vorhinein über Sepa Lastschriftverfahren eingezogen. Änderungen zum Bankeinzug müssen schriftlich 3. Wochen vor Lastschrifteneinzug dem Verein mitgeteilt werden. Rücklastschriften, die nicht durch den Verein verschuldet wurden, werden dem Mitglied mit einer Bearbeitungsgebühr in Rechnung gestellt. Bei Zahlungsverweigerung behalten wir uns vor, rechtliche Schritte einzuleiten.

Beiträge monatlich:
3,00 € – Mitglieder bis 18 Jahre       
5,00 € – Mitglieder über 18 Jahre

10,00 € – Für mehrere Mitglieder aus einem Haushalt kann ein Familienbeitrag gezahlt werden.
10,00 € – Bearbeitungsgebühr incl. Rücklastschriften

Kursgebühren und Sonderbeiträge werden in Ihrer Höhe vom Vorstand bestimmt und von den Teilnehmern bezahlt.

9. Kassenprüfung
Kassenprüfer*innen dürfen nicht dem geschäftsführenden Vereinsvorstand angehören. Die Prüfer*innen haben die vom Schatzmeister*in aufgestellte Jahresrechnungen zu prüfen, ein Protokoll zu erstellen und der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Prüfer*innen haben das Recht, alle Geschäftsunterlagen einzusehen.

Die vorstehende Geschäftsordnung wurde am 17.06.2025 vom Vorstand beschlossen.