Satzung

Satzung & Geschäftsordnung

Satzung des Turnvereines 1891 Diefflen e.V.

  • 1  Name und Sitz
    Der Verein führt den Namen „Turnverein 1891 Diefflen“, eingetragener Verein. Er ist im Vereins- register des Amtsgerichtes Saarlouis eingetragen. Der Verein hat seinen Sitz in Dillingen/Saar – Stadtteil Diefflen.
  • 2   Zweck
    Der Turnverein 1891 Diefflen betreibt das Turnen als vielgestaltige Leibesübung auf der Grundlage des Amateurgedankens und des gesunden Leistungsstrebenes, als Mittel der Erziehung, der Gesunderhaltung und der Freizeitgestaltung ( Brauchtums- und Geselligkeitspflege ). Parteipolitische, konfessionelle und rassische Bestrebungen sind ausgeschlossen.
  • 3  Mitgliedschaft
    Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme in den Verein. Sie endet außer durch Tod durch Austritt oder Ausschluß.
  • 4  Rechte und Pflichen der Mitglieder
    Die Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und sich seiner Einrichtungen bestimmungsgemäß zu bedienen. Über 16 Jahre alte Mitglieder haben Stimmrecht in der Mitgliederversammung, sowie aktives und passives Wahlrecht. Die Mitglieder sind zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge und der Umlagen verpflichtet. Von den Mitgliedern wird erwartet, dass sie am Leben des Veriens Anteil nehmen, seine Arbeit fördern und Schäden verhindern.
  • 5  Organe des Vereins
    Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
  • 6  Mitgliederversammlung
    Die Mitgliederversammlung als oberstes Vereinsorgan regelt alle Vereinsangelegenheiten; das Nähere ist in der Geschäftsordnung für den Turnverein festgelegt. Die Mitgliederversammlung ist bei Bedarf einzuberufen oder wenn mindestens ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe der Gründe schriftlich beantragt.
  • 7  Vorstand
    Den Vorstand im Sinne des § 26 BGB bilden der erste und der zweite Vorsitzende. Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von zwei Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt.
  • 8  Beiträge und Umlagen
    Die Höhe der Beiträge und der Umlagen wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
  • 9  Turnerjugend
    Die Turnerjugend ist die Gemeinschaft der Jugendlichen des Turnvereines. Sie regelt ihre Angelegenheiten selbst.
  • 10  Gemeinnützigkeit
    Der Zweck des Vereines ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung. Etwaige Gewinne werden nur für satzungsmäßige Ziele verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Anteile aus dem Vereinsvermögen. Es wird niemand durch zweckfremde Verwaltungsausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt.
  • 11  Strafen
    Wer gegen diese Satzung verstößt, das Ansehen oder das Vermögen des Vereins schädigt oder zu schädigen versucht, Anordnungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes zuwiderhandelt, kann – nachdem er Gelegenheit zur Rechtfertigung hatte – bestraft werden mit:
    Verwarnung oder Turnverbot auf bestimmte Zeit oder Ausschluß aus dem Verein.
    Die Strafen werden vom Vorstand ausgesprochen. Eine Strafe ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen. Gegen diesen Bescheid steht ihm das Recht der schriftlichen Beschwerde zu. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung; sie ist binnen einer Ausschlussfrist von einer Woche nach Mitteilung bei dem ersten Vorsitzenden einzulegen, andernfalls wird die Strafe unanfechtbar wirksam. Die Mitgliederversammlung hat die Beschwerde innerhalb von 2 Monaten nach ihrem Eingang zu behandeln. Ihre Entscheidung ist endgültig.
  • 12  Auflösung des Vereines
    Die Auflösung des Vereines kann nur von einer besonders zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens ¾ der stimmberechtigten Anwesenden beschlossen werden. Im Falle der Aufläsung des Vereines wird das nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten verbliebene Vermögen der Stadt Dillingen übergeben, die es bis zu fünf Jahren treuhänderich für einen im Stadteil Diefflen zu gründenden Turnverein verwaltet. Nach Ablauf dieser Frist ist die Stadt Dillingen berechtigt, es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, turnerische Zwecke zu verwenden. Entsprechendes gilt, wenn der bisherige Zweck des Vereines entfällt.
  • 13  Satzungsänderung
    Die Änderung dieser Satzung kann nur mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
  • 14  Übergangsbestimmungen
    Die bisherige Vereinssatzung tritt mit dem Inkrafttreten dieser Satzung außer Kraft.

 

Geschäftsordnung

  • 1 Mitgliedschaft

Die Aufnahme in den TV Diefflen ist schriftlich beim Vorsitzenden zu beantragen. Bei Minderjährigen ist zu diesem Antrag die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter notwendig. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages ist Beschwerde bei der Mitgliederversammlung möglich, die endgültig entscheidet.

  • 2 Ehrungen

Mitglieder, die sich um den TV Diefflen verdient gemacht haben, werden geehrt:
Bei 25-jähriger Vereinszugehörigkeit mit Vereinsnadel Silber und Urkunde
Bei 50-jähriger Vereinszugehörigkeit mit Vereinsnadel Gold und Urkunde

Vereinsmitglieder können wie vor, oder zu einem früheren Zeitpunkt geehrt werden. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ernannt, und zwar bei Vorliegen besonderer Verdienste. In besonderen Fällen können Nichtmitglieder Vereinsnadeln erhalten. Sportliche Leistungen können besonders ausgezeichnet werden.

  • 3 Zugehörigkeit zu Verbänden und Vereinen

Der TV Diefflen gehört an:       Dem Deutschen Turnerbund, dem Saarländischen Turnerbund,

                                                dem Landessportverband für das Saarland, dem Stadtverband für

                                                Sport Dillingen, dem Heimat und Verkehrsverein Diefflen. Die

                                                Fachabteilungen gehören zusätzlich ihren Fachverbänden an.

 

  • 4 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung behält sich vor:

  1. Entgegennahme der Jahresberichte
  2. Entgegennahme der Jahresrechnung u. des Prüfungsberichts
  3. Entlastung des Vorstandes
  4. Wahl des Vorstandes u. der Kassenprüfer
  5. Satzungs- u. Geschäftsordnungsangelegenheiten
  6. Wichtige Vereinsangelegenheiten
  • 5 Vereinsvorstand

Der Vereinsvorstand besteht aus dem     1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden, 1. Geschäftsführer,

  1. Geschäftsführer, 1. Schatzmeister, 2. Schatz-meister, Jugendleiter, den Abteilungsleitern, den Beisitzern;

 

  • 6 Abteilungen

Der TV Diefflen gliedert sich in nach Aufgabenbereiche bestimmte Abteilungen, die zuständig sind für ihren gesamten Übungs- und Wettkampfbetrieb sowie Vertretung des TV Diefflen in den einzelnen Fachverbänden. Die Mitgliederversammlung der Abteilung wählt den Abteilungsleiter

  • 7 Turnerjugend

Der Jugendleiter und sein Stellvertreter werden von der Turnerjugend gewählt. Es gelten sinngemäß die Bestimmungen für die Wahl der Abteilungsleiter. Ziele und Aufgaben der Turnerjugend richten sich nach der Turnerjugendordnung.

  • 8 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  • 9 Beiträge und Umlagen

Beiträge monatlich:                                                                                                

Mitglieder bis 18 Jahre               2,00 €

Mitglieder über 18 Jahre              3,00 €

Für mehrere Mitglieder aus einem Haushalt kann ein Familienbeitrag gezahlt werden von

  1.                                                             6,50 €                                                         
  2. Sofern vorstehende Regelung nicht günstiger ist. Der Beitrag ist für drei Monate im Voraus fällig.
  • 10  Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren. Dabei ist der Wahlturnus pro Prüfer um ein Jahr versetzt. Kassenprüfer dürfen weder dem Vereinsvorstand noch einem Abteilungsvorstand angehören. Die Prüfer haben die vom Schatzmeister aufgestellte Jahresrechnung zu prüfen und der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Prüfer haben das Recht, alle Geschäftsunterlagen einzusehen.